Sind Dashcams in Deutschland erlaubt?
Dashcams sind in Deutschland nicht pauschal erlaubt oder verboten. Entscheidend ist die konkrete Art der Datenverarbeitung. Eine permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist datenschutzrechtlich unzulässig. Die Aufnahme einzelner besonderer Situationen, beispielsweise eines Unfalls, kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Maßgeblich sind insbesondere Zweck, Erforderlichkeit, Datenminimierung und Speicherbegrenzung.
Permanente Aufzeichnung und Loop Recording
Loop Recording kann die Speicherdauer technisch begrenzen, indem ältere Sequenzen automatisch überschrieben werden. Allein dadurch wird eine permanente oder anlasslose Aufzeichnung jedoch nicht automatisch datenschutzrechtlich zulässig. Entscheidend bleibt die konkrete Aufzeichnungslogik – insbesondere, wann Daten erfasst, wie lange sie vorgehalten und unter welchen Voraussetzungen einzelne Sequenzen dauerhaft gesichert werden.
Beschäftigtendatenschutz
Werden durch ein betriebliches Kamera- oder Video-Telematiksystem personenbezogene Daten von Fahrern oder anderen Beschäftigten verarbeitet, sind zusätzlich die Anforderungen des Beschäftigtendatenschutzes zu berücksichtigen. Eine mögliche Rechtsgrundlage kann sich insbesondere aus § 26 BDSG ergeben; die konkrete Verarbeitung muss jedoch für den jeweiligen Zweck rechtlich gerechtfertigt sein. Eine Einwilligung des Beschäftigten stellt keine pauschale Erlaubnis für Video- oder Verhaltensüberwachung dar, da insbesondere ihre Freiwilligkeit im Beschäftigungsverhältnis zu prüfen ist. Je umfangreicher Fahrer, Standort oder Verhalten erfasst und ausgewertet werden, desto höher kann die erforderliche rechtliche und organisatorische Prüfungsintensität sein.
Betriebsrat und Mitbestimmung
Bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die objektiv geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen, kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es hierfür nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich eine Überwachung beabsichtigt. Auch technische Überwachungsmöglichkeiten ohne dauerhafte Speicherung können mitbestimmungsrechtlich relevant sein. Ob eine konkrete Kamera- oder Video-Telematiklösung darunter fällt, muss anhand ihrer Funktionen und des vorgesehenen Einsatzes geprüft werden.
Audioaufzeichnung
Audioaufzeichnungen sind rechtlich gesondert von der reinen Videoaufzeichnung zu betrachten. Werden nichtöffentlich gesprochene Worte anderer Personen unbefugt aufgezeichnet, kann insbesondere § 201 StGB relevant sein. Für die reine Dokumentation des Verkehrsgeschehens ist eine Tonaufnahme regelmäßig kein notwendiges Standardmerkmal. Bei der Produktauswahl sollte deshalb unter anderem geprüft werden, ob Audio vollständig deaktiviert werden kann.
Cloud und Video-Telematik
Werden Dashcam- oder Video-Telematikdaten über eine Cloudplattform verarbeitet, müssen neben der Rechtmäßigkeit der eigentlichen Datenerhebung zusätzliche Anforderungen berücksichtigt werden. Dazu können insbesondere die Rollen von Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter, ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO, Unterauftragnehmer, Hosting und internationale Datenübermittlungen, Speicherfristen, Zugriffskontrollen, Löschmöglichkeiten sowie technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gehören. EU-Hosting oder ein vorhandener AV-Vertrag machen den konkreten Kameraeinsatz nicht automatisch datenschutzrechtlich zulässig.
Fahrer-KI und Driver Monitoring
KI-basierte Fahrerassistenz- und Fahrerüberwachungssysteme müssen funktionsbezogen beurteilt werden. Systeme zur Müdigkeits- oder Ablenkungserkennung, Fahrerbewertung, Verhaltensanalyse, biometrischen Verarbeitung oder Emotionserkennung können unterschiedlichen Anforderungen des Datenschutz-, Arbeits- und KI-Rechts unterliegen. Der EU AI Act ist seit August 2026 grundsätzlich anwendbar; die besonderen Regeln für Hochrisiko-KI nach Anhang III gelten nach dem aktuellen Zeitplan jedoch erst ab 2. Dezember 2027. Bestimmte KI-Praktiken sind bereits heute verboten – insbesondere die Emotionserkennung am Arbeitsplatz, soweit keine gesetzliche Ausnahme, etwa für medizinische oder Sicherheitszwecke, greift. Eine konkrete Fahrer-KI darf daher nicht allein aufgrund der Herstellerbezeichnung als zulässig, verboten oder als Hochrisiko-KI eingestuft werden.
Datenschutz-Folgenabschätzung
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist nach Art. 35 DSGVO erforderlich, wenn eine geplante Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Dies kann insbesondere bei umfangreicher systematischer Überwachung, automatisierter Bewertung oder Profilbildung sowie bei besonders eingriffsintensiven Kamera-, Sensor- oder KI-Systemen relevant werden.
Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben zusätzlich Listen von Verarbeitungstätigkeiten veröffentlicht, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.
Dass ein konkreter Anwendungsfall nicht ausdrücklich auf einer solchen Liste steht, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit muss anhand der tatsächlichen Systemkonfiguration, des Verarbeitungsumfangs, der betroffenen Personen, der eingesetzten Technologien und des vorgesehenen Einsatzes geprüft werden.